§ 20.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

2.Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke

Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der

Schleuse Kanzem (km 5,10)Grevenmacher520 cm

(Mosel-km 212,50)

Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser

der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich

Wiltinger BogenFremersdorf390 cm

Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser

der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)Saarbrücken-St. Arnual290 cm

Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter-

wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)Saarbrücken-St. Arnual230 cm.

3.In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 1 Ausnahmen zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.