§ 20.16 BinSchStrO — Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke –

1.von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20)mindestens 5,25 m,

2.von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26)mindestens 4,90 m.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.