§ 20.19 BinSchStrO — Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.