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Startseite › Gesetze › BinSchStrO › § 11.08
BinSchStrO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 10.13 Nachtschifffahrt
  2. § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  3. § 10.15 Meldepflicht
  4. § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  5. § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  6. § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  7. § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  8. § 10.20 Segeln
  9. § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  10. § 10.22 Regelungen über den Verkehr
  11. § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
  12. § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  13. § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  14. § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  15. § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  16. § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
  17. § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  18. Kapitel 11 · Main
  19. § 11.01 Anwendungsbereich
  20. § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
  21. § 11.03 Zusammenstellung der Verbände
  22. § 11.04 Fahrgeschwindigkeit
  23. § 11.05 Bergfahrt
  24. § 11.06 Begegnen
  25. § 11.07 Überholen
  26. § 11.08 Wenden
  27. § 11.09 Ankern
  28. § 11.10 Stillliegen
  29. § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  30. § 11.12 Schifffahrt bei Eis
  31. § 11.13 Nachtschifffahrt
  32. § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  33. § 11.15 Meldepflicht
  34. § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  35. § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  36. § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  37. § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  38. § 11.20 Segeln
  39. § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  40. § 11.22 Regelungen über den Verkehr
  41. § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
  42. § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  43. § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  44. § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  45. § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  46. § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
  47. § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  48. Kapitel 12 · Main-Donau-Kanal
  49. § 12.01 Anwendungsbereich
  50. § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  51. § 12.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 11.08 BinSchStrO — Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 11.07
Überholen
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BinSchStrO
Nächste Vorschrift →
§ 11.09
Ankern

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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