§ 11.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser

1.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

a)

muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

b)

darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

c)

darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,

d)

darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.

2.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3.

Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4.

Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke

III

Mainmündung – Schleusengruppe GriesheimRaunheim300 cm400 cm

Schleusengruppe Griesheim – Hafen AschaffenburgFrankfurt-Osthafen300 cm370 cm

Hafen Aschaffenburg – Schleuse KlingenbergObernau300 cm380 cm

Schleuse Klingenberg – Schleuse EichelKleinheubach300 cm370 cm

Schleuse Eichel – Schleuse HarrbachSteinbach300 cm370 cm

Schleuse Harrbach – Schleuse MarktbreitWürzburg270 cm340 cm

Schleuse Marktbreit – Schleuse KnetzgauSchweinfurt-Neuer Hafen300 cm370 cm

Schleuse Knetzgau – oberhalb

Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)Trunstadt280 cm340 cm.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.