§ 3.22 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)

1.Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.

Außerdem muß bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 führen.

2.Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Diese Fahrer müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.