§ 6.12 RheinSchPV 1994 — Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.