§ 6.29 RheinSchPV 1994 — Vorrecht auf Schleusung

Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung

a)

die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;

b)

die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.