§ 6.18 RheinSchPV 1994 — Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1.Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2.Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.