§ 6.22a RheinSchPV 1994 — Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie

das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball

oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d

zeigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.