§ 5.02 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Wasserstraße

1.

Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.

2.

Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.