§ 4.04 RheinSchPV 1994 — Notzeichen
1.
Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2.
Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.