§ 3.18 RheinSchPV 1994 — Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

-bei Nacht:

ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;

-bei Tag:

eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,

oder

das vorgeschriebene Schallzeichen geben

oder

beides zugleich tun.

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.