§ 3.12 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)

1.Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

b)ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2.Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.