§ 3.24 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:

das Licht nach § 3.20 Nr. 1.

Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

-bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

-bei Tag:

durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.