§ 3.30 RheinSchPV 1994 — Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
-bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
-bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
2.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.