§ 3.34 RheinSchPV 1994 — Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 65)
Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.