§ 8.02 RheinSchPV 1994 — Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.