§ 8.02 RheinSchPV 1994 — Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.