§ 9.03 RheinSchPV 1994 — Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf

Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.