§ 9.06 RheinSchPV 1994 — Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz

1.

Es dürfen befahren werden

a)

der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 und

b)

der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80.

2.

Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

3.

Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -:

a)

die Länge der Fahrzeuge oder Verbände darf höchstens 115 m und ihre Breite höchstens 11,45 m betragen, wobei die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen kann;

b)

in der Strecke zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge über Kanal 10 melden, wobei innerhalb der engen Stelle auf entgegenkommende Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.