§ 8.08 RheinSchPV 1994 — Zusammenstellung der Schleppverbände

1.

Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf 120,00 m nicht überschreiten. In einem zu Berg fahrenden Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200,00 m vergrößert werden, wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 t überschreitet.

2.

Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf 100,00 m nicht überschreiten.

3.

Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes darf 120,00 m nicht überschreiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.