§ 13.06 RheinSchPV 1994 — Zusammenstellung der Verbände
Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.