§ 15.09 RheinSchPV 1994 — Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.