§ 14.12 RheinSchPV 1994 — Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich

1.

In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

a)

mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;

b)

mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;

c)

länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;

d)

innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;

e)

eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.

2.

Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.