Anlage 8 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Wasserstraße

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)

I.

Allgemeines

1.

Schiffahrtszeichen

Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.

Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.

Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.

Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

2.

Begriffe

Fahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.

Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.

Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“.

Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.

Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.

Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.

Es werden verwendet

ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung

oder mit Gruppen von Unterbrechungen

Beispiel: 2 Unterbrechungen

Gleichtaktfeuer

II.

Bezeichnung der Fahrrinne

1.

Rechte Seite

Farbe: rotBild 1

Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder

Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer

(in der Regel mit Radarreflektor)

2.

Linke Seite

Farbe: grünBild 2

Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel – Spitze oben –

Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer

(in der Regel mit Radarreflektor)

3.

Spaltung

Farbe: rot-grün waagerecht gestreiftBild 3

Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball

Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer

(in der Regel mit Radarreflektor)

4.

Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)

Bild 4

III.

Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße

A.

Feste Zeichen

1.

Rechte Seite

Farbe: rot

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –

Feuer (wenn vorhanden): rotes TaktfeuerBild 5

2.

Linke Seite

Farbe: grün

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –

Feuer (wenn vorhanden): grünes TaktfeuerBild 6

3.

Spaltung

Farbe: rot-grün

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –

über grünem Kegel – Spitze oben –

Bild 7

4.

Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt

Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.

B.

Schwimmende Zeichen

1.

Rechte Seite

Farbe: rot-weiß waagerecht gestreiftBild 8

Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen: roter Zylinder

Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer

(in der Regel mit Radarreflektor)

2.

Linke Seite

Farbe: grün-weiß gestreiftBild 9

Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –

Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer

(in der Regel mit Radarreflektor)

C.

Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten

10

IV.

Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße

1.

Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

bei Nachtbei Tag

gesperrte Seitegesperrte Seite

Verbotszeichen A.1

freie Seitefreie Seite

Hinweiszeichen E.1

Bild 11

bei Nachtbei Tag

gesperrte Seitegesperrte Seite

Beispiele

Bild 12

2.

Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

(Wellenschlag vermeiden)

bei Nachtbei Tag

gesperrte Seitegesperrte Seite

freie Seitefreie Seite

Bild 13

bei Nachtbei Tag

Beispiele

Bild 14

V.

Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt

A.

Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)

1.

Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren

(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

Bild 15

2.

Stange mit Radarreflektor

(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

Bild 16

B.

Kennzeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)

1.

Radarreflektoren an Freileitung befestigt

(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 17

2.

Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt

(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 18

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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