§ 14.07 RheinSchPV 1994 — Koblenz

1.

Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.

2.

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.

3.

Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.

4.

Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.