§ 14.06 RheinSchPV 1994 — Bad Salzig

1.

Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.

2.

Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.

3.

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.

4.

Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.

5.

Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.

6.

Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.