§ 14.05 RheinSchPV 1994 — Bingen

1.

Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.

2.

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

Liegestellen vonkm 527,55 bis km 527,97 und

km 528,20 bis km 528,50.

3.

Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge neben - einander stillliegen.

4.

Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

5.

Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.