§ 13.04 RheinSchPV 1994 — Tiefgangsanzeiger

§ 2.04 Nr. 2 ist nicht zwingend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.