Inhaltsverzeichnis RheinSchPV 1994

Erster Teil

Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen

 Kapitel 1

 Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1.01Begriffsbestimmungen

§ 1.02Schiffsführer

§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06Benutzung der Wasserstraße

§ 1.07Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 1.09Besetzung des Ruders

§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord

§ 1.10aAusnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord

§ 1.11Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord

§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 1.14Beschädigung von Anlagen

§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße

§ 1.16Rettung und Hilfeleistung

§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen

§ 1.18Freimachen des Fahrwassers

§ 1.19Besondere Anweisungen

§ 1.20Überwachung

§ 1.21Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge

§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde

§ 1.22aAnordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

§ 1.24Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze

§ 1.25Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen

§ 1.26Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug

 

 Kapitel 2

 Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

 

§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.03Schiffseichung

§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.05Kennzeichen der Anker

§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

 

 Kapitel 3

 Bezeichnung der Fahrzeuge

 

 Abschnitt I: Allgemeines

 

§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen

§ 3.02Lichter

§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel

§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel

§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

§ 3.06(ohne Inhalt)

§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.

 

 Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung

 Titel A: Bezeichnung während der Fahrt

 

§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt

§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist

§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen

§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

 

 Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen

 

§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen

§ 3.24Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker

 

 Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung

 

§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen

§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag

§ 3.30Notzeichen

§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 3.32Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander

§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

 

 Kapitel 4

 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk;

Informations- und Navigationsgeräte

 

 Abschnitt I: Schallzeichen

 

§ 4.01Allgemeines

§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen

§ 4.03Verbotene Schallzeichen

§ 4.04Notzeichen

 

 Abschnitt II: Sprechfunk

 

§ 4.05Sprechfunk

 

 Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte

 

§ 4.06Radar

§ 4.07Inland AIS und Inland ECDIS

 

 Kapitel 5

 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

 

§ 5.01Schiffahrtszeichen

§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße

 

 Kapitel 6

 Fahrregeln

 

 Abschnitt I: Allgemeines

 

§ 6.01Schnelle Schiffe

§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

 

 Abschnitt II: Begegnen und Überholen

 

§ 6.03Allgemeine Grundsätze

§ 6.04Begegnen: Grundregeln

§ 6.05Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

§ 6.06Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander

§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 6.10Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge

§ 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

 

 Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt

 

§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.13Wenden

§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19Schiffahrt durch Treibenlassen

§ 6.20Vermeidung von Wellenschlag

§ 6.21Zusammenstellung der Verbände

§ 6.22Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen

§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

 

 Abschnitt IV: Fähren

 

§ 6.23Verhalten der Fähren

 

 Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

 

§ 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken

§ 6.26Durchfahrt durch Schiffbrücken

§ 6.27Durchfahren der Wehre

§ 6.28Durchfahren der Schleusen

§ 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt

§ 6.29Vorrecht auf Schleusung

 

 Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar

 

§ 6.30Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter

§ 6.31Stillliegende Fahrzeuge

§ 6.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge

§ 6.33Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

 

 Kapitel 7

 Regeln für das Stilliegen

 

§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

§ 7.02Liegeverbot

§ 7.03Ankern und Benutzung von Ankerpfählen

§ 7.04Festmachen

§ 7.05Liegestellen

§ 7.06Besondere Liegestellen

§ 7.07Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen

§ 7.08Wache und Aufsicht

 

 Kapitel 8

 Zusatzbestimmungen

 

§ 8.01Geschleppte und schleppende Schubverbände

§ 8.02Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

§ 8.03Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

§ 8.04Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

§ 8.05Kupplungen der Schubverbände

§ 8.06Sprechverbindung auf Verbänden

§ 8.07Begehbarkeit der Schubverbände

§ 8.08Zusammenstellung der Schleppverbände

§ 8.09Bleib-weg-Signal

§ 8.10Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind

§ 8.11Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

 

Zweiter Teil

Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken

 Kapitel 9

 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen

 

§ 9.01Beschränkungen der Schiffahrt in Basel

§ 9.02Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein

§ 9.03Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf

§ 9.04Geregelte Begegnung

§ 9.05Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe

§ 9.06Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz

§ 9.07Beschränkungen der Schiffahrt

§ 9.08Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar

§ 9.09Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)

§ 9.10Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre

§ 9.11Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre

 

 Kapitel 10

 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser

 

§ 10.01Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre

§ 10.02Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar

 

 Kapitel 11

 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

 

§ 11.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge

§ 11.02Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge

 

 Kapitel 12

 Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung

 

§ 12.01Meldepflicht

§ 12.02Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar

§ 12.03Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke

 

 Kapitel 13

 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim

 

§ 13.01Anwendungsbereich

§ 13.02Kennzeichnung der Fahrzeuge

§ 13.03Einsenkungsmarken

§ 13.04Tiefgangsanzeiger

§ 13.05Unterscheidungszeichen der Anker

§ 13.06Zusammenstellung der Verbände

 

 Kapitel 14

 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein

 

§ 14.01Allgemeine Bestimmungen

§ 14.02Basel

§ 14.03Mannheim-Ludwigshafen

§ 14.04Mainz

§ 14.05Bingen

§ 14.06Bad Salzig

§ 14.07Koblenz

§ 14.08Andernach

§ 14.09Wesseling

§ 14.10Duisburg-Ruhrort

§ 14.11Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek

§ 14.12Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich

§ 14.13Ijzendoorn und Haaften

 

Dritter Teil

Umweltbestimmungen

 Kapitel 15

 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

 

§ 15.01Begriffsbestimmungen

§ 15.02Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 15.03Verbot der Einbringung und Einleitung

§ 15.04Sammlung und Behandlung an Bord

§ 15.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

§ 15.06Sorgfaltspflicht beim Bunkern

§ 15.07Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

§ 15.08Bilgenentölungsboote

§ 15.09Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

 

Anlagen

 

Anlage 1:Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

Anlage 2:(ohne Inhalt)

Anlage 3:Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 4:(ohne Inhalt)

Anlage 5:(ohne Inhalt)

Anlage 6:Schallzeichen

Anlage 7:Schiffahrtszeichen

Anlage 8:Bezeichnung der Wasserstraße

Anlage 9:Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43

Anlage 10:Muster für das Ölkontrollbuch

Anlage 11:Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Anlage 12:Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten

Anlage 13:Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.