§ 1.04 RheinSchPV 1994 — Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere

a)

die Gefährdung von Menschenleben,

b)

die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,

c)

die Behinderung der Schiffahrt,

d)

die übermäßige Beeinträchtigung der Umweltzu vermeiden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.