§ 1.16 RheinSchPV 1994 — Rettung und Hilfeleistung

1.

Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.

2.

Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.