§ 1.11 RheinSchPV 1994 — Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord

1.

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.

2.

An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.