§ 83 BEG

(1) Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. § 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auszugehen ist.

(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt

bis zum 31. März 1957
= 600 DM

vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960
= 630 DM

vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960
= 660 DM

vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962
= 700 DM

vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964
= 735 DM

vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965
= 785 DM

ab 1. Januar 1966
= 1.000 DM.

(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält er für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.