§ 40 BEG

Dem Verfolgten, der zu einer Umschulung für einen anderen Beruf bereit ist, können Beihilfen zu den entstehenden Kosten bewilligt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Umschulung seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen oder bessern wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.