§ 16 BEG

Als Entschädigung werden geleistet

1.

Rente,

2.

Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,

3.

Kapitalentschädigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.