§ 11 BEG
(1) Geldansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet.
(2) Das Umrechnungsverhältnis 10:2 gilt auch für die nach § 10 anzurechnenden Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für Reichsmarkbeträge, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.