§ 24 BEG
Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht den Hinterbliebenen (§ 17) vom Tode des Verfolgten an eine Kapitalentschädigung zu.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.