§ 14 BEG
Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.