§ 36 BEG
Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht dem Verfolgten vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert an eine Kapitalentschädigung zu.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.