§ 29 BEG

Als Entschädigung werden geleistet

1.

Heilverfahren,

2.

Rente,

3.

Kapitalentschädigung,

4.

Hausgeld,

5.

Umschulungsbeihilfe,

6.

Versorgung der Hinterbliebenen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.