§ 29 BEG
Als Entschädigung werden geleistet
1.
Heilverfahren,
2.
Rente,
3.
Kapitalentschädigung,
4.
Hausgeld,
5.
Umschulungsbeihilfe,
6.
Versorgung der Hinterbliebenen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.