§ 92 BEG
(1) Auf die Kapitalentschädigung finden die §§ 75, 76 Abs. 1, 2 und 4, §§ 78 bis 80 entsprechende Anwendung.
(2) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 20 vom Hundert entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat.
(3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß außer dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen solche Entschädigungen, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche Leistungen anzurechnen sind, die der Verfolgte aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Tätigkeit im privaten Dienst von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger erhalten hat oder erhält.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.