§ 81 BEG

Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Die Rente wird ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.