§ 71 BEG

Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen:

1.

Das Darlehen ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen;

2.

das Darlehen ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen;

3.

das Darlehen ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehen beschafft werden;

4.

der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehens Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen;

5.

der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.