§ 147 BEG
Hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen Leistungen erhalten, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als der Schaden durch diese Leistungen nicht ausgeglichen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.