§ 159a BEG

Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verstorben ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.