§ 166 BEG
§§ 160 bis 165 finden auf Staatenlose, die nach Artikel 1 F der Genfer Konvention von der Anerkennung als Flüchtlinge ausgeschlossen wären, keine Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.