§ 174 BEG

Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in

1.

das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,

2.

das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.