§ 174 BEG
Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in
1.
das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
2.
das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.