§ 186 BEG
§ 185 findet auf juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung tritt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.