§ 194 BEG

Die Entschädigungsbehörde hat dem nach § 89 in Anspruch genommenen Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift des Antrages zuzustellen und den Arbeitgeber vor der Entscheidung zu dem Anspruch, den Angaben des Antragstellers und dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.